Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
Stand: 05.08.2026
Wird zitiert von 224
Nach Gewicht
- BSG, 05.11.2024 – B 12 KR 5/23 R(Krankenversicherung - Beitragspflicht - Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung - Versorgungsbezug - Anwendung der Freibetragsregelung nach § 226 Abs 2 S 2 SGB 5 auf den kompletten monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge)Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 – L 4 KR 1203/19Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 – L 11 KR 5900/10
- BSG, 07.02.2002 – B 7 AL 102/00 RZitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2023 – L 11 KR 3124/22
- LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 – L 5 KR 4463/17 ZVW
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.05.2026 – B 6a KR 8/25 BHSozialgerichtliches Verfahren - Beiordnung eines Notanwalts - Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 1/24 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Maßgeblichkeit des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip
- BSG, 22.07.2025 – B 12 R 4/24 R(Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Geltendmachung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 106 SGB 6 - Zuschuss zu den Beiträgen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Zusatzkrankenversicherung - Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in den Niederlanden - Ausschluss nach § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 - Bestimmung der Höhe des von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden "Zuschlages" zu den niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen nach § 249a SGB 5 - Vergleichbarkeit der niederländischen gesetzlichen Pflegeversicherung mit der deutschen sozialen Pflegeversicherung - Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur Pflegeversicherung - Europarechtskonformität)Zitiert von 3
224 Entscheidungen zu § 223 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 223 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/223#abs-1 (1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/223#abs-2 (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/223#abs-3 (3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/223#abs-4 (4) Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 entspricht der um 3 600 Euro erhöhten Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 im Jahr 2027. § 6 Absatz 6 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung setzt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches gesondert fest.